Allgemeine Geschäftsbedingungen von AVANTGARDE Real Estate & Services j.d.o.o.

"Pacta sunt servanda"
Vereinbarungen müssen eingehalten werden.

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Immobilienvermittler AVANTGARDE Real Estate & Services j.d.o.o., mit Sitz in Žerava 3A, 23232 Žerava (Nin), Kroatien, OIB: 11223026921, eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichts in Zadar, Kroatien, und dem Kunden (Verkäufer, Käufer, Vermieter oder Mieter), der die Dienstleistungen des Unternehmens in Anspruch nimmt.

Die AGB beruhen auf den Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr (Zakon o posredovanju u prometu nekretnina) und anderer relevanter kroatischer Vorschriften.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER IN DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERWENDETEN AUSDRÜCKE

Artikel 2

Einzelne Begriffe im Sinne des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:

Immobilienvermittler ist eine juristische Person (Handelsgesellschaft), eine natürliche Person als Einzelunternehmer oder ein Gewerbetreibender, die bzw. der zur Ausübung der Immobilienvermittlungstätigkeit registriert ist und ihren bzw. seinen Sitz im Gebiet der Republik Kroatien hat.
Als Immobilienvermittler gilt auch eine Handelsgesellschaft, ein Einzelunternehmer oder ein Gewerbetreibender mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie zur Immobilienvermittlung registriert sind.

Immobilienvermittlungsagent ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienvermittlungsagenten eingetragen ist (im Folgenden: Agent).

Immobilienvermittlung bezeichnet die Tätigkeiten des Immobilienvermittlers, die das Zusammenführen des Auftraggebers mit einer dritten Person sowie Verhandlungen und die Vorbereitung zum Abschluss von Rechtsgeschäften über eine bestimmte Immobilie zum Gegenstand haben – insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, der Vermietung oder Verpachtung usw.

Immobilien sind Grundstücksparzellen samt allem, was dauerhaft mit dem Boden verbunden ist – oberirdisch oder unterirdisch – gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Eigentums- und Sachenrechts.

Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Immobilienvermittler einen schriftlichen Maklervertrag abschließt (z. B. Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter und andere potenzielle Beteiligte am Immobilienverkehr).

Dritte Person ist die Person, mit der der Immobilienvermittler den Auftraggeber in Kontakt zu bringen versucht, um über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu verhandeln, das eine bestimmte Immobilie zum Gegenstand hat.

Maklervertrag (Vertrag über die Immobilienvermittlung) ist ein schriftliches Dokument, in dem sich der Immobilienvermittler verpflichtet, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um über den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts zum Erwerb oder zur Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie zu verhandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Gegenzug, dem Vermittler eine vereinbarte Provision zu zahlen, sofern das Rechtsgeschäft zustande kommt.

Familienangehörige des Auftraggebers sind dessen Ehepartner oder die Person, mit der der Auftraggeber in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt (gemäß den Vorschriften über Ehe und Familienverhältnisse), deren gemeinsame Kinder oder Adoptivkinder, Eltern und Adoptiveltern sowie Personen, zu deren Unterhalt der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet ist.

Zielpreis der Immobilie ist der von Auftraggeber und Vermittler gemeinsam festgelegte Preis, der im Maklervertrag angegeben ist. Der Vermittler ist verpflichtet, die Immobilie zu diesem Zielpreis zu bewerben.

Gültiges Kaufangebot für die Immobilie ist ein schriftliches Angebot zum Kauf der Immobilie in Höhe des Zielpreises oder darüber, wie er im Maklervertrag festgelegt ist bzw. in der zuletzt schriftlich oder per E-Mail vom Auftraggeber bestätigten Preisänderung.

Exklusiver Maklervertrag (Alleinauftrag) ist ein schriftlicher Vertrag, in dem sich der Auftraggeber verpflichtet, für das betreffende Geschäft keinen anderen Immobilienvermittler zu beauftragen.
Sollte der Auftraggeber während der Laufzeit eines exklusiven Maklervertrags das Rechtsgeschäft über einen anderen Vermittler abschließen, obwohl dem exklusiven Vermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem exklusiven Vermittler die vereinbarte Provision sowie etwaige tatsächlich entstandene Kosten für die im Rahmen der Vermittlung erbrachten Leistungen zu erstatten.

Beim Abschluss eines exklusiven Maklervertrags ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die rechtlichen Folgen dieser Klausel hinzuweisen.

Maklerprovision (Vermittlungsvergütung) ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für die erbrachte Vermittlungsleistung zu zahlen verpflichtet ist.

IMMOBILIENANGEBOT

Artikel 3

Das Immobilienangebot des Vermittlers basiert auf Angaben, die ihm schriftlich oder mündlich übermittelt wurden.

Der Vermittler übernimmt keine Haftung für etwaige Fehler in Immobilienanzeigen aus seinem Angebot, wenn der Auftraggeber ihn nicht rechtzeitig über eine Preisreduzierung, einen Rücktritt vom Verkauf / der Vermietung / Verpachtung, einen bereits abgeschlossenen Verkauf / eine bereits erfolgte Vermietung oder Verpachtung oder über wesentliche Informationen zur Immobilie informiert hat.

Das Immobilienangebot des Vermittlers sowie sonstige Informationen, Mitteilungen oder Objektunterlagen sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermittlers an Dritte (natürliche oder juristische Personen) weitergegeben werden.

Falls dem Auftraggeber eine vom Vermittler angebotene Immobilie bereits bekannt ist, ist er verpflichtet, den Vermittler unverzüglich und schriftlich – per E-Mail oder eingeschriebenem Brief – darüber zu informieren.

PFLICHTEN DES VERMITTLERS

Artikel 4

Beim Abschluss eines Maklervertrags über die Vermittlung von Immobilien mit dem Auftraggeber verpflichtet sich der Vermittler, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

eine geeignete Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um den angestrebten Vertrag zustande zu bringen,

den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis vergleichbarer Immobilien zu informieren,

die Eigentumsnachweise oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie einzuholen und zu prüfen,

geeignete Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt durchzuführen, die Immobilie entsprechend zu bewerben und alle weiteren, im Maklervertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen zu erbringen, die über eine übliche Präsentation hinausgehen (für diese Leistungen hat der Vermittler Anspruch auf eine zuvor vereinbarte Kostenerstattung),

Besichtigungen der Immobilie zu ermöglichen,

an Verhandlungen mitzuwirken und auf den Abschluss eines Vorvertrags oder Kaufvertrags hinzuwirken, sofern er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat,

die personenbezogenen Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln sowie auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers auch alle Informationen über die Immobilie oder das vermittelte Geschäft als Geschäftsgeheimnis zu wahren,

sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Grundstück handelt, die Zweckbestimmung dieses Grundstücks gemäß den Raumordnungsplänen zu prüfen,

den Auftraggeber über alle Umstände zu informieren, die für das beabsichtigte Geschäft wichtig sind, sofern sie dem Vermittler bekannt sind oder bekannt sein müssten,

weitere erforderliche Verhandlungen und vorbereitende Maßnahmen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung durchzuführen. Wenn der Vermittler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber auch weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem vermittelten Geschäft übernimmt, so sind diese Leistungen gesondert zu vereinbaren, einschließlich Art und Höhe der zusätzlichen Kosten.

Der Vermittler haftet nicht für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die vom Auftraggeber oder von Dritten übernommen wurden und die sich aus einem Rechtsgeschäft zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person ergeben, bei dem der Vermittler lediglich als Vermittler tätig war und das eine bestimmte Immobilie zum Gegenstand hat.

HERSTELLUNG DES KONTAKTS ZUR DRITTEN PERSON / ZUR BETREFFENDEN IMMOBILIE

Artikel 5

Es gilt als erwiesen, dass der Vermittler dem Auftraggeber den Kontakt zu einer dritten Person (natürliche oder juristische Person) ermöglicht hat, mit der über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt wurde, insbesondere wenn der Vermittler:

den Auftraggeber persönlich zur Besichtigung der betreffenden Immobilie geführt oder ihn dorthin verwiesen hat,

ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person organisiert hat, um Vertragsverhandlungen zu führen,

dem Auftraggeber den Namen / Firmennamen, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse oder die Faxnummer der dritten Person mitgeteilt hat, die zur Unterzeichnung des Rechtsgeschäfts bevollmächtigt ist, oder ihm die genaue Lage der gesuchten Immobilie bekanntgegeben hat,

dem Auftraggeber ein Angebot oder eine E-Mail mit Informationen zur betreffenden Immobilie und/oder deren Eigentümer oder der dritten Person bzw. deren verbundenem Unternehmen oder Vertreter übermittelt hat, der Interesse am Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts gezeigt hat,

dem Auftraggeber auf jede andere Weise den Kontakt zu einer dritten Person vermittelt hat, bei der zweifelsfrei die Identität einer zur Verhandlung oder Vertragsunterzeichnung bevollmächtigten Person festgestellt werden kann.

Falls dem Auftraggeber die angebotene Immobilie bereits bekannt ist oder er bereits Kontakt mit der dritten Person hatte, ist er verpflichtet, den Vermittler unverzüglich schriftlich – per E-Mail oder eingeschriebenem Brief – darüber zu informieren.
Andernfalls gilt, dass der Vermittler den Kontakt zur betreffenden Immobilie bzw. zur dritten Person hergestellt hat.

PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 6

Mit dem Abschluss des Maklervertrags über die Vermittlung von Immobilien verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere zu folgenden Handlungen:

Den Vermittler über alle Umstände zu informieren, die für die Vermittlungstätigkeit relevant sind, sowie korrekte Angaben zur Immobilie zu machen. Falls vorhanden, hat er dem Vermittler Einsicht in die Lagegenehmigung, Baugenehmigung bzw. Nutzungsgenehmigung der Immobilie zu gewähren sowie Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten bereitzustellen.

Dem Vermittler Einsicht in Unterlagen zum Eigentumsnachweis oder zu sonstigen dinglichen Rechten an der betreffenden Immobilie zu gewähren und ihn über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten zu informieren.

Dem Vermittler sowie interessierten Dritten eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen.

Den Vermittler über alle wesentlichen Informationen zur Immobilie zu informieren – insbesondere über die Objektbeschreibung und den Kaufpreis.

Nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder eines Vorvertrags, durch den er sich zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts verpflichtet (wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass der Anspruch auf Provision bereits mit dem Vorvertrag entsteht), dem Vermittler die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen – es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Wenn ausdrücklich vereinbart, dem Vermittler außergewöhnliche Kosten, die über die üblichen Vermittlungskosten hinausgehen, zu erstatten.

Den Vermittler schriftlich über alle Änderungen in Bezug auf das Vermittlungsgeschäft zu informieren, insbesondere über Änderungen beim Eigentum an der Immobilie.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen mit einer vom Vermittler vermittelten dritten Person zu führen oder einen Vertrag mit dieser Person abzuschließen.

Handelt der Auftraggeber jedoch nicht in gutem Glauben, haftet er gegenüber dem Vermittler für entstandene Schäden und ist verpflichtet, alle Vermittlungskosten zu ersetzen. Diese dürfen nicht weniger als ein Drittel, aber auch nicht mehr als die vereinbarte Vermittlungsprovision betragen.

Mit Unterzeichnung des Maklervertrags versichert und bestätigt der Auftraggeber unter straf- und zivilrechtlicher Haftung, dass er tatsächlich die Person ist, als die er sich ausgibt. Andernfalls haftet er für alle Schäden, die dem Vermittler und/oder einer dritten Person im Rahmen des Vermittlungsgeschäfts entstehen.

Bei Abschluss des Maklervertrags bestätigt der Auftraggeber außerdem, dass er dem Vermittler freiwillig seine personenbezogenen Daten, einschließlich seiner OIB-Nummer (kroatische Steuer-ID) und Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, zur Verfügung stellt – zum Zweck der Teilnahme an einem Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrag im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung und zur eindeutigen Identitätsfeststellung.

Zudem verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Vermittler alle notwendigen Daten und Informationen bereitzustellen, die dieser im Rahmen der Gesetze zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Auftraggeber und das Geschäft zu erfassen verpflichtet ist.

VERMITTLUNGSPROVISION

Artikel 7

Die vom Auftraggeber zu zahlende Vermittlungsprovision für die Dienstleistung bei der Vermittlung von Kauf und Verkauf von Immobilien beträgt 3 % des Kaufpreises, zzgl. 25% Mehrwertsteuer.

Bei Miet- oder Pachtverträgen entspricht die Vermittlungsprovision einer monatlichen Miete/Pacht, zahlbar einmalig – es sei denn, im Maklervertrag zwischen Vermittler und Auftraggeber wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

ANSPRUCH AUF VERMITTLUNGSPROVISION

Artikel 8

Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts, bei dem er vermittelt hat – es sei denn, Vermittler und Auftraggeber haben ausdrücklich vereinbart, dass der Anspruch bereits mit dem Abschluss eines Vorvertrags und/oder des ersten rechtsverbindlichen Dokuments zwischen Auftraggeber und Drittem entsteht.

Bei Zahlungsverzug der Vermittlungsprovision werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet.

Kosten für zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgeschäft dürfen nur dann zum tatsächlichen Aufwand berechnet werden, wenn dies gesondert vereinbart wurde.

Nach Beendigung des Maklervertrags hat der Vermittler das Recht auf die vereinbarte Provision bis zu 12 Monaten nach Vertragsende – es sei denn, im Vertrag wurde etwas anderes geregelt – sofern der Auftraggeber innerhalb dieser Frist mit einer vom Vermittler vermittelten dritten Person ein Rechtsgeschäft abschließt, das auf die Vermittlungstätigkeit vor Vertragsende zurückzuführen ist.

Der Vermittler hat ebenfalls Anspruch auf die Provision, wenn der Ehegatte, Lebenspartner, Nachkomme, Elternteil oder Verwandte in gerader oder Seitenlinie, eine Person mit Schwägerschaftsverhältnis oder in sonstiger Verbindung mit dem Auftraggeber (z. B. verwandtschaftlich, als Bevollmächtigter, Mitarbeiter, Arbeitgeber, Geschäftspartner etc.) einen Vertrag, Vorvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft über die betreffende Immobilie mit einer vom Vermittler vermittelten dritten Person abschließt.

Diese Regelung gilt auch für juristische Personen, die vom Auftraggeber oder von einer der oben genannten Personen gegründet wurden oder in denen diese Personen Leitungsfunktionen ausüben oder anderweitig tätig sind.

Der Vermittler darf keine Teilzahlung der Vermittlungsprovision im Voraus verlangen – also vor Abschluss des Kaufvertrags, Vorvertrags oder eines anderen ersten rechtsverbindlichen Dokuments.

Artikel 9

Die Vermittlungsprovision umfasst nicht die folgenden Kosten, die vom Auftraggeber zu tragen sind:

Übersetzungen aller Dokumente, die sich auf diesen Vertrag beziehen, durch einen vereidigten Gerichtsdolmetscher,

Gerichtskosten für Eintragungen, Vormerkungen und Vermerke,

Notargebühren für die Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten,

Gebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen zur Beschaffung von Unterlagen wie Kopien des Katasterplans, Identifikationsnachweisen, Baugenehmigungen und/oder Nutzungsbewilligungen,

Kosten für die Beschaffung weiterer Unterlagen von zuständigen Gerichten, dem staatlichen Vermessungsamt, Banken, Verwaltungsabteilungen der zuständigen Behörden der kommunalen und/oder regionalen Selbstverwaltungseinheiten sowie anderer Behörden.

Sollte der Vermittler die genannten Unterlagen für den Auftraggeber beschaffen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen materiellen Kosten innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Entstehung dieser Kosten an den Vermittler zu erstatten.

Artikel 10

Der Vermittler ist bereit zur Zusammenarbeit mit anderen Vermittlern im Immobilienverkehr, die grundlegende ethische Prinzipien respektieren. Diese schließen insbesondere aus:

die Verbreitung falscher Angaben über Geschäftstätigkeiten zur Akquisition von Aufträgen und Kunden,

die Herabsetzung anderer Vermittler in jeglicher Form,

unrealistische Immobilienbewertungen zur Erlangung von Vermittlungsaufträgen,

sowie das Auftreten in Medien mit dem Ziel persönlicher Werbung auf Kosten anderer.

Vertrag über die Vermittlung im Immobilienverkehr

Artikel 11.
Der Vermittler verpflichtet sich durch den Vertrag über die Vermittlung im Immobilienverkehr, zu bemühen, einen potenziellen Käufer zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um Verhandlungen zu führen und einen bestimmten Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie abzuschließen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler eine bestimmte Vermittlungsprovision zu zahlen, falls dieses Rechtsgeschäft zustande kommt.

Der Vertrag über die Vermittlung im Immobilienverkehr wird schriftlich und für eine bestimmte Dauer abgeschlossen.

Im Vertrag über die Vermittlung im Immobilienverkehr zwischen Vermittler und Auftraggeber müssen insbesondere die Daten des Vermittlers, des Auftraggebers, die Art und wesentliche Inhalte des Geschäfts, für das vermittelt wird, die Höhe der Vermittlungsprovision sowie mögliche zusätzliche Kosten angegeben werden, die entstehen, wenn der Vermittler in Absprache mit dem Auftraggeber für ihn weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgeschäft erbringt.

Der Vertrag kann auch weitere Angaben zum Vermittlungsgeschäft enthalten (z. B. Fristen und Bedingungen für die Zahlung der Provision, Angaben zur Haftpflichtversicherung, Bedingungen zur Sicherung der Provisionszahlung usw.).

Ausschließliche Vermittlung

Artikel 12.
Durch den Vertrag über die Vermittlung im Immobilienverkehr kann sich der Auftraggeber verpflichten, für das vermittelte Geschäft keinen anderen Vermittler zu beauftragen (ausschließliche Vermittlung). Diese Verpflichtung muss ausdrücklich im Vertrag festgelegt sein.

Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ohne den Vermittler ein Rechtsgeschäft über einen anderen Vermittler abschließt, für das dem ausschließlichen Vermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem ausschließlichen Vermittler die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie gegebenenfalls zusätzlich angefallene tatsächliche Kosten, die während der Vermittlung für die betreffende Immobilie entstanden sind, zu zahlen.

Bei Abschluss des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung im Immobilienverkehr ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber besonders auf die Bedeutung und die rechtlichen Folgen dieser Klausel hinzuweisen.

Vertrag über Untervermittlung

Artikel 13.
Der Vermittler kann den Vermittlungsvertrag im Immobilienverkehr auf andere Vermittler übertragen, wenn dies zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber vereinbart wird.

In diesem Fall bleibt der Auftraggeber nur mit dem Vermittler, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, im Vertragsverhältnis, und der Vermittler wird dem Auftraggeber eine Liste der Vermittler übergeben, auf die der Vermittlungsvertrag übertragen wird.

Beendigung des Vermittlungsvertrags

Artikel 14.
Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, wenn innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande gekommen ist, für den vermittelt wurde, oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien, sofern eine solche Möglichkeit im Vermittlungsvertrag über den Immobilienverkehr vorgesehen ist und sofern im Vermittlungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Vermittlungsvertrags im Immobilienverkehr einen Rechtsgeschäft abschließt, das auf der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers vor Beendigung des Vertrags beruht, ist er verpflichtet, dem Vermittler die vollständige Vermittlungsgebühr zu zahlen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu ersetzen, für die ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert zu zahlen hat.

Sorgfalt im Rechtsverkehr
Artikel 15.
Der Vermittler muss bei der Ausführung von Vermittlungstätigkeiten bzw. anderen Handlungen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgeschäft mit erhöhter Sorgfalt handeln, gemäß den Fachregeln und Gepflogenheiten (Sorgfalt eines guten Fachmanns).

Immobilienwerbung
Artikel 16.
Der Vermittler ist verpflichtet, bei der Werbung für Immobilien in öffentlichen Kommunikationsmitteln, anderen schriftlichen und elektronischen Medien, in den Räumlichkeiten des Vermittlers oder an anderen Orten, an denen Werbung in Bezug auf die betreffende Immobilie zulässig ist, seinen Firmennamen zu veröffentlichen.

Haftpflichtversicherung
Artikel 17.
Der Vermittler im Immobilienverkehr ist verpflichtet, bei einem Versicherer in der Republik Kroatien eine Haftpflichtversicherung für Schäden abzuschließen und zu erneuern, die er dem Auftraggeber oder Dritten durch die Ausübung der Vermittlungstätigkeit zufügen könnte. Der Vermittler kann auch bei einem Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums versichert sein.

Vertraulichkeit
Artikel 18
Der Vermittler ist verpflichtet, alle Informationen, die er im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit erhält und die sich auf den Auftraggeber, die Immobilie, für die vermittelt wird, oder auf den Vermittlungsauftrag beziehen, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
Verletzt der Vermittler diese Verpflichtung zur Geheimhaltung, so ist er verpflichtet, den geschädigten Personen den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Es gilt nicht als Verletzung der Geheimhaltungspflicht, wenn der Vermittler Informationen gegenüber Personen offenlegt, mit denen er versucht, den Auftraggeber in Verbindung zu bringen, sofern dies zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vermittlungsvertrag zwingend erforderlich war.

Schlussbestimmungen und Streitbeilegung
Artikel 19
Für die Beziehungen zwischen Vermittler und Auftraggeber, die sich aus dem Vermittlungsvertrag über Immobilien ergeben und nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vermittlungsvertrag selbst geregelt sind, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr sowie die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit dem Tag ihrer Verabschiedung in Kraft und gelten bis zur Verabschiedung neuer oder geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Etwaige Streitigkeiten zwischen Vermittler und Auftraggeber sollen einvernehmlich beigelegt werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das sachlich zuständige Gericht in Zadar zuständig.

Gültig ab dem 1. Januar 2025.

AVANTGARDE Real Estate & Services j.d.o.o.

Gemäß Artikel 10 des Verbraucherschutzgesetzes (NN. br. 41/14) kann im Falle von Beanstandungen bezüglich der erbrachten Dienstleistung eine schriftliche Beschwerde per Post an die Adresse des Unternehmens gesendet werden: 

Žerava 3A, 23232 Žerava (Nin), Kroatien 

oder per Email an: info@avantgarde-zadar.com


Wir werden auf Ihre Beschwerde innerhalb von 14 Tagen nach Eingang schriftlich antworten.

© AVANTGARDE Real Estate & Services J.d.o.o. 2025. Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.